Art. 5 ZWG
Zweit­wohnungen > Zweit­wohnungs­anteil
1 Der Bund stellt für jede Gemeinde auf der Grund­lage des Wohnungs­inventars nach Artikel 4 den Anteil der Zweit­wohnungen am Gesamt­bestand der Wohnungen fest.

2 Legt eine Gemeinde das Wohnungs­inventar nicht frist­gemäss vor, so wird für die betref­fende Gemeinde ein Zweit­wohnungs­anteil von über 20 Prozent ange­nommen. Die zu­ständige Bundes­behörde kann auf Antrag der Gemeinde bei Vor­liegen triftiger Gründe eine Nach­frist ge­währen.

3 Der Bundes­rat be­stimmt die Bundes­behörde, die den Zweit­wohnungs­anteil fest­stellt.

4 Diese hört vor ihrem Entscheid den Kanton an, in dem die Gemeinde liegt.