§ 20 VPBG Baumassenziffer ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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1 Die Baumassenziffer (BZ) bestimmt das Verhältnis des nach neuem Verlauf des Bodens ermittelten oberirdischen Bauvolumens zur anrechenbaren Landfläche gemäss § 18. Im Einzelnen sind Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschliessung dienen und nicht Fluchttreppen darstellen, Teil dieses Volumens, nicht aber die Aussenwände. 2 Nicht angerechnet werden Räume, die als öffentliche Fahrbahn-, Fussweg- und Trottoirflächen benützt werden oder sich im Witterungsbereich unter vorspringenden, freitragenden Bauteilen befinden. 3 Paragraf 19 gilt sinngemäss. |
§ 37 VPBG Baumassenziffer ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden nicht angerechnet. 2 Vor- und Rücksprünge wie übliche Vordächer, Kamine, Brüstungen und dergleichen (zusätzlich zu IVHB 3.3) werden nicht angerechnet. |
> Bauvolumen, 8.3 IVHB > Anrechenb. Grundstücksfläche, § 39 VPBG > Nutzungsübertragung, § 40 VPBG > Übertragung Nutzungsanteile, § 41 VPBG |