Art. 24c RPG Zonenwidrige Bauten |
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1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. |
> Gewerbliche Bauten, Art. 37a RPG > Hobbymässige Tierhaltung, Art. 24e RPG > Nichtlandw. Nebenbetriebe, Art. 24b RPG > Nichtlandw. Wohnnutzung, Art. 24d RPG > Nichtlandw. Wohnnutzung, § 10 PBG > Schützenswerte Bauten, Art. 24d RPG > Schützenswerte Bauten, § 10 PBG > Standortgebundene Bauten, Art. 24 RPG > Übrige Bauten, Art. 16b RPG > Zweckänderungen, Art. 24a RPG > Bauliche Änderung, Art. 42 RPV > Anwendungsbereich Art. 24c, Art. 41 RPV |