§ 10 PBG
Zonen­widrige Bauten > Nicht­landwirtschaftliche Wohn­nutzung
1 Die Er­stel­lung und die Ver­än­der­ung von Bau­ten und An­la­gen aus­ser­halb der Bau­zo­ne be­dür­fen der Zu­stim­mung des Kan­tons und der an­schlies­sen­den Be­wil­li­gung des Ge­mein­de­ra­tes.

2 (aufgehoben)

3 Sied­lun­gen, Bau­ten und An­la­gen sind so zu ge­stal­ten und ein­zu­ord­nen, dass sie zu­sam­men mit der Um­ge­bung und Land­schaft ei­ne gu­te Ge­samt­wir­kung er­zie­len.

> Nichtlandw. Wohnnutzung, § 5 PBG