§ 10 PBG Zonenwidrige Bauten > Nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung |
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1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessenden Bewilligung des Gemeinderates. 2 (aufgehoben) 3 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und einzuordnen, dass sie zusammen mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamtwirkung erzielen. |
> Nichtlandw. Wohnnutzung, § 5 PBG |