§ 32ter PBG Gemeindlicher Ordentlicher Bebauungsplan |
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1 Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie a) die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen; b) beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergebnis eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens mit mindestens drei Planerteams sind; c) auf einem Planungsverfahren unter geeignetem Einbezug der Bevölkerung, namentlich der Nachbarschaft, fussen, sofern das in Einzelbauweise zulässige Nutzungsmass mit der Planung um mehr als 50% erhöht wird. 2 Die Einsitznahme einer Vertretung der Gemeinden im das qualitätssichernde Konkurrenzverfahren beurteilenden Gremium ist zwingend. 3 Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs. 1, sind auch grössere Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig, die Nutzungsart muss jedoch gewahrt bleiben. |
> Vorzüge, Pflicht, Ersatzvornahme, § 32 PBG > Vorentscheid, § 4 VPBG > Erlass, § 39 PBG > Einfaches Verfahren, § 40 PBG > Publikation, § 41 PBG > Genehmigung, § 42 PBG > Fristen, § 47a PBG > Rechtsschutz, § 67 PBG > Anpassung an neues Recht, § 71 PBG > Beurteilung nach altem Recht, § 71a PBG > Zuständigkeit, § 3 PBG > Zuständigkeit, § 5 PBG > Zuständigkeit, § 7 PBG |