§ 11 PBG Altstadt-Bauvorschriften > Verkaufsflächen |
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1 Die Neuerstellung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren oder von anderen Anlagen mit mehr als 7500 m2 Verkaufsfläche setzt einen Bebauungsplan voraus. 2 Ein Erschliessungskonzept zum Bebauungsplan muss das Angebot des öffentlichen Verkehrs und die dem öffentlichen Verkehr dienende bauliche Infrastruktur enthalten. |
> Verkaufslokale, § 10 VPBG > Ausnahmen, § 14 PBG |