§ 11 PBG
Altstadt-Bauvorschriften > Verkaufs­flächen
1 Die Neu­er­stel­lung oder we­sent­li­che Än­der­ung von Ein­kaufs­zent­ren oder von an­de­ren An­la­gen mit mehr als 7500 m2 Ver­kaufs­flä­che setzt ei­nen Be­bau­ungs­plan vor­aus.

2 Ein Er­schlies­sungs­kon­zept zum Be­bau­ungs­plan muss das An­ge­bot des öf­fent­li­chen Ver­kehrs und die dem öf­fent­li­chen Ver­kehr die­nen­de bau­li­che In­fra­struk­tur ent­hal­ten.

> Verkaufslokale, § 10 VPBG
> Ausnahmen, § 14 PBG