§ 4b VPBG
Verkaufsflächen > Verkaufs­lokale

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
1 Als Ein­kaufs­zent­ren und ih­nen gleich­ge­stell­te An­la­gen gel­ten Ver­kaufs­lo­ka­le für Pro­duk­te und Dienst­leis­tung­en,

a) die in räum­li­cher Nä­he zu­ein­an­der an­ge­ord­net sind oder sonst­wie ei­ne bau­li­che oder pla­ne­ri­sche Ein­heit bil­den, und

b) de­ren Ver­kaufs­flä­che zu­sam­men min­des­tens 7'500 m2 be­trägt.

2 (aufgehoben)
§ 10 VPBG
Verkaufsflächen > Verkaufs­lokale

! Rechtskräftiges Baurecht !
Als Ein­kaufs­zent­ren und ih­nen gleich­ge­stell­te An­la­gen gel­ten Ver­kaufs­lo­ka­le für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen:

a) die in räum­li­cher Nä­he zu­ein­an­der an­ge­ord­net sind oder sonst­wie eine bau­li­che oder pla­neri­sche Ein­heit bil­den; und

b) de­ren Ver­kaufs­flä­che zu­sam­men min­des­tens 7500 m2 be­trägt.