§ 4b VPBG Verkaufsflächen > Verkaufslokale ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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1 Als Einkaufszentren und ihnen gleichgestellte Anlagen gelten Verkaufslokale für Produkte und Dienstleistungen, a) die in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind oder sonstwie eine bauliche oder planerische Einheit bilden, und b) deren Verkaufsfläche zusammen mindestens 7'500 m2 beträgt. 2 (aufgehoben) |
§ 10 VPBG Verkaufsflächen > Verkaufslokale ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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Als Einkaufszentren und ihnen gleichgestellte Anlagen gelten Verkaufslokale für Produkte und Dienstleistungen: a) die in räumlicher Nähe zueinander angeordnet sind oder sonstwie eine bauliche oder planerische Einheit bilden; und b) deren Verkaufsfläche zusammen mindestens 7500 m2 beträgt. |