§ 18 RR
Altstadt-Bauvorschriften > Werbung und Werbe­träger
1 In der Altstadt­zone KA, der Ortskern­zone Oberwil KD und den Ortsbild­schutz­zonen OS sind die Proporti­onen, die An­ordnung und die Farb­gebung der Werbe­träger den Aus­massen und der Gestaltung der Fassade anzu­passen. Flache Werbe­träger sind kasten­förmigen vorzu­ziehen. Alle Werbe­träger dürfen ein Flächen­mass von 1.50 m2 nicht über­schreiten. Mehrere Werbe­träger an einer Fassade sind aufein­ander abzu­stimmen.

2 Im ältesten Stadt­teil (Unter Alt­stadt, Ober Alt­stadt und Fisch­markt) sind Werbe­träger nur im Erd­geschoss und im darüber liegen­den Brüstungs­bereich zu­lässig. Weiter oben liegen­de Beschriftungen sind nur in be­gründeten Ausnahme­fällen möglich.

3 In der Altstadt­zone und den Ortsbild­schutz­zonen sind selbst­leuchtende, frei­stehende Werbe­träger sowie Fremd­reklamen nur ausnahms­weise und höch­stens mit kleinen Aus­massen zu be­willigen.

4 In der Orts­kern­zone Oberwil sind Mega­poster und Dach­reklamen unzu­lässig.

> Werbung und Werbeträger, § 3 RR