§ 18 RR Altstadt-Bauvorschriften > Werbung und Werbeträger |
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1 In der Altstadtzone KA, der Ortskernzone Oberwil KD und den Ortsbildschutzzonen OS sind die Proportionen, die Anordnung und die Farbgebung der Werbeträger den Ausmassen und der Gestaltung der Fassade anzupassen. Flache Werbeträger sind kastenförmigen vorzuziehen. Alle Werbeträger dürfen ein Flächenmass von 1.50 m2 nicht überschreiten. Mehrere Werbeträger an einer Fassade sind aufeinander abzustimmen. 2 Im ältesten Stadtteil (Unter Altstadt, Ober Altstadt und Fischmarkt) sind Werbeträger nur im Erdgeschoss und im darüber liegenden Brüstungsbereich zulässig. Weiter oben liegende Beschriftungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 3 In der Altstadtzone und den Ortsbildschutzzonen sind selbstleuchtende, freistehende Werbeträger sowie Fremdreklamen nur ausnahmsweise und höchstens mit kleinen Ausmassen zu bewilligen. 4 In der Ortskernzone Oberwil sind Megaposter und Dachreklamen unzulässig. |
> Werbung und Werbeträger, § 3 RR |