§ 31 BO Arealbebauung |
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1 Die Arealbebauung hat gegenüber der Einzelbauweise folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; c) besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; d) besonders gut gestaltete und zusammenhängende Spiel- und Freiflächen gemäss § 6 BO; e) sorgfältiger Umgang mit dem bestehenden Baumbestand bzw. angemessene Ersatzpflanzungen; f) zweckmässige und hindernisfreie arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das angrenzende Fusswegnetz; g) zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen; h) umweltfreundliche Energiekonzeption: Der Wärmeschutz bei Neubauten und umfassenden Sanierungen hat mindestens dem MINERGIE®-Standard zu entsprechen. Mindestens 40% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser müssen mit erneuerbarer Energie gedeckt werden. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies verunmöglichen, kann der Stadtrat den Anteil an erneuerbarer Energie senken; der Anteil muss aber in jedem Fall mindestens 20% betragen. i) gemeinsame Entsorgungsanlagen. 2 Der Stadtrat kann verlangen, dass bis zu 3/4 der Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. |
> Abweichungen, § 32 BO > Verfahren, § 71b PBG |