§ 32 BO Arealbebauung > Abweichungen |
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1 Erfüllt eine Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 31 und weist sie eine anrechenbare Landfläche von mindestens 4'000 m2 am Hang *) oder von mindestens 3'000 m2 in der Ebene **) aus, kann der Stadtrat folgende Abweichungen von den Vorschriften für die Einzelbauweise bewilligen: a) Ausdehnung der maximal zulässigen Gebäudelänge um bis zu 30%; b) Erhöhung der zonengemässen Ausnützung und der Baumasse um bis zu 20% sowie Bewilligung eines zusätzlichen Vollgeschosses in den Zonen W2C, W3, W4, WA3 und WA4. In den übrigen Zonen ist ein zusätzliches Vollgeschoss nur anstelle eines Dach- oder Attikageschosses gestattet. c) Wird ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert, erhöhen sich die ordentlichen Grenzabstände um 1.50 m. Die Erhöhung der Grenzabstände entfällt, wenn das Vollgeschoss anstelle eines Dach- oder Attikageschosses realisiert wird. 2 Terrassenhäuser im Sinne von § 23 BO dürfen zwei Geschosse mehr und ein zusätzliches versetztes Untergeschoss aufweisen. Maximal dürfen fünf übereinander liegende Geschosse in Erscheinung treten. Es gelten die ordentlichen Grenzabstände. * Östlich der SBB-Linie (südliche Gemeindegrenze bis Überführung Poststrasse), Guggiweg, Terrassenweg, Guggiwälli, Bergliweg, Loretohöhe, alte Baarerstrasse (bis nördliche Gemeindegrenze) ** Westlich der Linie SBB-Linie (südliche Gemeindegrenze bis Überführung Poststrasse), Guggiweg, Terrassenweg, Guggiwäldli, Bergliweg, Loretohöhe, alte Baarerstrasse (bis nördliche Gemeindegrenze) |