§ 19 BO Freiflächenziffer |
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Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Stadtrat eine allfällige Freiflächenziffer herabsetzen, wenn mit anderweitigen Massnahmen hochwertiger Aussenraum gewährleistet wird. |
> Freiflächenziffer, § 21 VPBG (altrechtlich) |