§ 21 VPBG (altrechtlich)
Freiflächen­ziffer

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
Die Frei­flä­chen­zif­fer (FZ) ist das Ver­hält­nis der of­fe­nen Flä­chen für Spiel- und Ru­he­plät­ze, Parks und Gär­ten zur an­re­chen­ba­ren Land­flä­che.