§ 17 BO Ausnützungsziffer |
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1 Die anrechenbare Geschossfläche umfasst die Geschossflächen gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) zuzüglich der Flächen über dem obersten Vollgeschoss, soweit die lichte Höhe 1.50 m oder mehr beträgt und soweit sie sich als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume eignen (exklusive Wintergärten). 2 Technisch bedingte Bauten werden nicht angerechnet, wenn sie in das Dach- oder Attikageschoss im Sinne der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) integriert werden. |
> Ausnützungsziffer, § 34 VPBG |