§ 12 BO
Geschoss­höhe
1 Für die Be­rech­nung der Ge­bäu­de­hö­he be­trägt die an­re­chen­ba­re Ge­schoss­hö­he

a) 3.00 m in Wohn­zonen,

b) 4.50 m im Erd­ge­schoss und 3.50 m in den Ober­ge­schos­sen in Wohn- und Ar­beits­zo­nen, in Ar­beits­zo­nen so­wie in Kern­zo­nen.

2 Un­ter Ein­hal­tung der ma­xi­ma­len Ge­bäu­de­hö­he und Ge­schoss­zahl sind die Ge­schoss­hö­hen frei be­stimm­bar.

3 Der Stadt­rat kann im Ein­zel­fall die Wer­te um ma­xi­mal 0.10 m pro Voll­geschoss er­hö­hen, wenn min­des­tens der MINERGIE®-Stand­ard ein­ge­hal­ten wird.

> Geschosshöhe, § 33 VPBG