§ 12 BO Geschosshöhe |
---|
1 Für die Berechnung der Gebäudehöhe beträgt die anrechenbare Geschosshöhe a) 3.00 m in Wohnzonen, b) 4.50 m im Erdgeschoss und 3.50 m in den Obergeschossen in Wohn- und Arbeitszonen, in Arbeitszonen sowie in Kernzonen. 2 Unter Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe und Geschosszahl sind die Geschosshöhen frei bestimmbar. 3 Der Stadtrat kann im Einzelfall die Werte um maximal 0.10 m pro Vollgeschoss erhöhen, wenn mindestens der MINERGIE®-Standard eingehalten wird. |
> Geschosshöhe, § 33 VPBG |