§ 7 VPBG Geschosshöhe ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
---|
1 Als Vollgeschoss zählt das Erdgeschoss und jedes Stockwerk, das über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss liegt. 2 Die Geschosshöhe wird «OK-OK fertig Boden» gemessen. |
§ 33 VPBG Geschosshöhe ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
---|
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden, bei einem Dachgeschoss mit gegenseitiger und einseitiger (Pultdach) Neigung, von einem Mansardendach oder einem Tonnendach von Oberkante des fertigen Bodens bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. 2 Wird für eine Zone die Geschosszahl, nicht aber die Gesamthöhe oder Fassadenhöhe festgelegt, beträgt: a) die Höhe der nicht gewerblich genutzten Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3.20 m; b) die Höhe des am tiefsten gelegenen, gewerblich genutzten Vollgeschosses höchstens 4.50 m; c) die Höhe des Attikageschosses höchstens 3.70 m bzw. die Höhe des Dachgeschosses mit gegenseitiger und einseitiger (Pultdach) Neigung, mit einem Mansardendach oder einem Tonnendach höchstens 5.70 m. 3 Unter Einhaltung der Vorgaben von Abs. 2 sind die effektiven Geschosshöhen frei bestimmbar. |