§ 7 AltStR Altstadt-Bauvorschriften > Dachaufbauten |
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1 Die bestehenden Dachformen sind zu erhalten. Dacheinschnitte sind unzulässig. 2 Der Ausbau des Dachraums muss sich auf das bestehende Volumen beschränken. 3 Dachaufbauten sind bewilligungsfähig, wenn sie in Gestalt, Grösse und Anzahl altstadttypisch sind. 4 Dachflächenfenster können ausnahmsweise unter folgenden Einschränkungen bewilligt werden: Die Fenster sind zwischen bestehende Sparren einzubauen. Die Abmessung im Dachgefälle muss grösser sein als die Fensterbreite. |
> Dachaufbauten, § 21 BO |