§ 21 BO
Dach­aufbauten
1 Dach­auf­sich­ten sind in die archi­tek­to­ni­sche Ge­samt­ge­stal­tung des Ge­bäu­des ein­zu­be­zie­hen.

2 Tech­nisch be­ding­te Dach­auf­bau­ten und In­stal­la­tio­nen auf Dä­chern sind nur zu­läs­sig, wenn der Stand­ort tech­nisch be­dingt ist. Sie sind in die Dach­ge­stal­tung mit­ein­zu­be­zie­hen.

3 Bei Schräg­dä­chern darf die Brei­te von Dach­auf­bau­ten und Dach­ein­schnit­ten zu­sam­men höchs­tens ein Drit­tel der da­zu­ge­hö­ri­gen Fas­sa­den­länge be­tra­gen.

4 Bei Flach­dä­chern grös­ser als 25 m2 ist min­des­tens ei­ne der Ge­bäu­de­grund­flä­che ent­spre­chen­de Flä­che zu be­grü­nen. Aus­ge­nom­men da­von sind be­geh­ba­re Ter­ras­sen, Dach­auf­bau­ten und In­stal­la­tio­nen ge­mäss Abs. 2 so­wie Flä­chen für An­la­gen zur Ener­gie­ge­win­nung.

5 Bei gu­ter Ein­ord­nung in die Dach­ge­stal­tung kann von den Ab­sät­zen 2, 3 und 4 ab­ge­wi­chen wer­den.