Art. 6 BZO
Wohnzonen > Terrassenhäuser
Terras­sen­häuser sind nur unter der Vor­aus­set­zung der Vor­lage eines privaten Gestaltungs­planes gestat­tet. Solche Gestaltungs­pläne bedür­fen nur der Zustim­mung des Stadt­rates, so­fern folgen­de An­forder­ungen er­füllt werden:

- Für Terrassen­häuser gilt die of­fene Über­bau­ung.

- Es sind maxi­mal vier Geschos­se mit Räumen, welche dem dauern­den Aufent­halt von Men­schen die­nen so­wie zusätz­lich ein nicht an­re­chen­bares Unter­geschoss zuläs­sig.

- Über dem gestal­teten Boden dür­fen senk­recht über­ein­ander maxi­mal zwei Geschoss­stufen so­wie ein nicht an­rechen­bares Unter­geschoss in Er­schei­nung treten.

- Es gilt die zonen­gemäs­se Gebäude­längen­be­schrän­kung. In der Wohn­zone W4/70% und in der Wohn­zone mit Gewerbe WG4/70% gilt eine Gebäude­länge von maxi­mal 40.00 m.

- Es gelten die beson­ders hohen An­forder­ungen ge­mäss § 71 PBG.

> Anforderungen, § 71 PBG
> Offene Überbauung, § 286 PBG