Art. 6 BZO Wohnzonen > Terrassenhäuser |
---|
Terrassenhäuser sind nur unter der Voraussetzung der Vorlage eines privaten Gestaltungsplanes gestattet. Solche Gestaltungspläne bedürfen nur der Zustimmung des Stadtrates, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden: - Für Terrassenhäuser gilt die offene Überbauung. - Es sind maximal vier Geschosse mit Räumen, welche dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen sowie zusätzlich ein nicht anrechenbares Untergeschoss zulässig. - Über dem gestalteten Boden dürfen senkrecht übereinander maximal zwei Geschossstufen sowie ein nicht anrechenbares Untergeschoss in Erscheinung treten. - Es gilt die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung. In der Wohnzone W4/70% und in der Wohnzone mit Gewerbe WG4/70% gilt eine Gebäudelänge von maximal 40.00 m. - Es gelten die besonders hohen Anforderungen gemäss § 71 PBG. |
> Anforderungen, § 71 PBG > Offene Überbauung, § 286 PBG |