§ 286 PBG Offene Überbauung |
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1 Wo nichts anderes bestimmt ist, sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. 2 Die geschlossene Überbauung kann samt der dabei zulässigen Bautiefe und Gesamtlänge durch die Bau- und Zonenordnung, durch Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne, durch den Quartierplan oder durch den Baulinienplan vorgeschrieben oder erlaubt werden. |
Begriff, § 31 ABV |