§ 31 ABV Offene Überbauung > Begriff |
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1 Als offen im Sinne von § 286 PBG gilt eine Überbauung, deren Gebäude nach allen Seiten frei stehen. 2 Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen bzw. müssen. |