§ 278 PBG Gebäudehöhe |
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1 Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend ist das geringere Mass. 2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Baulinien gilt bis auf eine Tiefe von 15 m. 3 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m. |
Berechnung, § 279 PBG Messweise, § 280 PBG Messweise > Grafik vorschriftsbefreite Gebäude, § 19 BBV II vorschriftsbefreite Gebäude, § 19a BBV II |