§ 278 PBG
Gebäudehöhe
1 Die zulässige Gebäudehöhe wird durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt; entscheidend ist das geringere Mass.

2 Die Gebäudehöhe aufgrund der Baulinien gilt bis auf eine Tiefe von 15 m.

3 Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Hochhäuser 25 m.

Berechnung, § 279 PBG
Messweise, § 280 PBG
Messweise > Grafik
vorschriftsbefreite Gebäude, § 19 BBV II
vorschriftsbefreite Gebäude, § 19a BBV II