§ 280 PBG
Gebäude­höhe > Messweise
1 Die zulässige Gebäude­höhe wird von der jeweiligen Schnitt­linie zwischen Fassade und Dach­fläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte Mehr­höhen werden nicht beachtet.

2 Wenn Bau­linien die Gebäude­höhe beeinflussen, wird diese auf die Niveau­linien gemessen.

3 Wird die Konstruktions­stärke der Wärme­dämmung grösser als 20 cm, so darf die zulässige Gebäude­höhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.