§ 276 PBG
Untergeschoss
1 Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen.

2 In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten.

Begriff, § 275 PBG
nicht anrechenbare Untergeschosse, § 293 PBG
vorschriftsbefreite Gebäude, § 19 BBV II
vorschriftsbefreite Gebäude, § 19a BBV II