§ 293 PBG Untergeschoss > nicht anrechenbare Unter- geschosse |
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1 Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens 1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. 2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. 3 (aufgehoben) 4 Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Untergeschossen näher regeln. |