§ 293 PBG
Untergeschoss > nicht anrechenbare Unter-
geschosse
1 Nicht anrechenbare Untergeschosse dürfen höchstens 1,5 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten.

2 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.

3 (aufgehoben)

4 Die Bau- und Zonenordnung kann die Freilegung von Untergeschossen näher regeln.