§ 21 ABV Grenzabstand > Grundordnung |
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1 Der Grenzabstand setzt sich aus dem Grundabstand und dem Mehrhöhenzuschlag sowie dem Mehrlängenzuschlag gemäss Bau- und Zonenordnung zusammen. 2 Treffen die Voraussetzungen für Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag zusammen, so werden dem Grundabstand vorerst der Zuschlag für die Mehrlänge und hernach derjenige für die Mehrhöhe hinzugefügt. |
Grundabstand, § 22 ABV Grundabstand > Grafik Mehrhöhenzuschlag, § 26 ABV Mehrhöhenzuschlag > Grafik 1 Mehrhöhenzuschlag > Grafik 2 Mehrlängenzuschlag > i. Allgemeinen, § 23 ABV Mehrlängenzuschlag > b. Fassaden, § 24 ABV Mehrlängenzuschlag > b. Gebäude, § 25 ABV Mehrlängenzuschlag > Grafik |