§ 29 PBG Zonen- und Erschliessungsplan: e) Nachträgliche Änderungen
1 Das Verfahren für den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen und die zugehörigen Vorschriften findet grundsätzlich auch auf nachträgliche Änderungen Anwendung.

2 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 anfechten.

Rechtsmittel, § 26 PBG