Art. 55 DZV Vernetzungsbeitrag > Biodiversitätsförderflächen |
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1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. extensiv genutzte Weiden; d. Waldweiden; e. Streueflächen; f. Hecken, Feld- und Ufergehölze; g. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern; h. Buntbrachen; i. Rotationsbrachen; j. Ackerschonstreifen; k. Saum auf Ackerfläche; l. (aufgehoben) m. (aufgehoben) n. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; o. artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet; p. regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen; q. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge. 1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende eigene oder gepachtete Bäume gewährt: a. Hochstamm-Feldobstbäume; b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen. 2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft. 3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet: a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und q: Tal- und Hügelzone; b. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe k: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II; c. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet. 4 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern. 5 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde. 6 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden. 7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden. 8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt. |
> Biodiversitätsförderflächen, Art. 14 DZV |