Art. 55 DZV
Vernetzungs­beitrag > Bio­diversitäts­förder­flächen
1 Bio­diversitäts­bei­träge wer­den pro Hek­tare für folgen­de eige­ne oder ge­pachte­te Bio­diversitäts­förder­flächen ge­währt:

a. extensiv ge­nutzte Wie­sen;

b. wenig inten­siv ge­nutzte Wie­sen;

c. extensiv ge­nutzte Wei­den;

d. Wald­weiden;

e. Streue­flächen;

f. Hecken, Feld- und Ufer­gehölze;

g. Ufer­wiesen ent­lang von Fliess­gewässern;

h. Bunt­brachen;

i. Rotations­brachen;

j. Acker­schon­streifen;

k. Saum auf Acker­fläche;

l. (aufgehoben)

m. (aufgehoben)

n. Reb­flächen mit natürli­cher Arten­vielfalt;

o. arten­reiche Grün- und Streue­flächen im Sömmerungs­gebiet;

p. regions­spezifi­sche Bio­diversitäts­förder­flächen;

q. Blüh­streifen für Bestäuber und andere Nützlinge.

1bis Bio­diversitäts­beiträge werden pro Baum für fol­gen­de eigene oder ge­pach­tete Bäume ge­währt:

a. Hoch­stamm-Feld­obst­bäume;

b. ein­heimi­sche standort­ge­rechte Einzel­bäume und Alleen.

2 Für Flächen nach Ab­satz 1 Buch­staben a, b und e werden die Bei­träge nach Zonen abge­stuft.

3 Für folgen­de Flä­chen wer­den die Bei­träge nur in folgen­den Zonen oder Gebie­ten aus­ge­rich­tet:

a. Flächen nach Ab­satz 1 Buch­staben h, i und q: Tal- und Hügel­zone;

b. Flächen nach Ab­satz 1 Buch­stabe k: Tal- und Hügel­zone sowie Berg­zonen I und II;

c. Flächen nach Ab­satz 1 Buch­stabe o: Sömmerungs­gebiet und Sömmerungs­flächen im Tal- und Berg­gebiet.

4 Bei­träge kön­nen für Flä­chen aus­ge­richtet wer­den, auf denen Unter­suchun­gen und Ver­suche durch­ge­führt wer­den, die zum Ziel haben, die Quali­tät von Bio­diversitäts­förder­flächen zu ver­bes­sern.

5 Keine Bei­träge werden für Flä­chen aus­ge­richtet, für die nach den Arti­keln 18a, 18b, 23c und 23d NHG natur­schützeri­sche Auf­lagen be­stehen und für die mit den Be­wirt­schaftern und Be­wirt­schafter­innen oder den Grund­eigen­tümern und Grund­eigen­tümer­innen keine Ver­ein­barung über die an­ge­messe­ne Ab­gel­tung die­ser Auf­lagen ab­ge­schlos­sen wur­de.

6 Keine Bei­träge werden für Flä­chen aus­ge­richtet, die als Wende­streifen für die Be­wirt­schaftung von Nachbar­flächen ver­wendet wer­den.

7 Be­finden sich auf einer Flä­che nach Ab­satz 1 Buch­stabe a Bäume, die ge­düngt wer­den, so wird die für den Bei­trag mass­geben­de Fläche um eine Are pro ge­düngten Baum redu­ziert. Aus­ge­nom­men da­von sind Hoch­stamm-Feld­obst­bäume; de­ren Baum­scheiben dür­fen bis zum 10. Stand­jahr mit Mist oder Kom­post ge­düngt wer­den.

8 Die Bei­träge nach Ab­satz 1 Buch­stabe o wer­den auf­grund der effek­tiven Be­stos­sung be­grenzt.

> Biodiversitätsförderflächen, Art. 14 DZV