Art. 14 DZV
Vernetzungs­beitrag > Bio­diversitäts­förder­flächen
1 Der Anteil an Bio­diversitäts­förder­flächen muss minde­stens 3,5 Pro­zent der mit Spezial­kultu­ren be­leg­ten land­wirt­schaftli­chen Nutz­fläche und 7 Pro­zent der übri­gen land­wirt­schaftli­chen Nutz­fläche be­tra­gen. Die­se Be­stim­mung gilt nur für Flä­chen im In­land.

2 Als Bio­diversitäts­förder­flächen an­rechen­bar sind Flä­chen nach Arti­kel 55 Ab­satz 1 Buch­staben a-k, n, p und q und nach An­hang 1 Zif­fer 3 so­wie Bäume nach Arti­kel 55 Ab­satz 1bis, wenn die­se Flä­chen und Bäu­me:

a. sich auf der Betriebs­fläche und in einer Fahr­distanz von höch­stens 15 km zum Be­triebs­zent­rum oder zu einer Pro­duktions­stätte be­fin­den; und

b. im Eigen­tum oder auf dem Pacht­land des Be­wirt­schaf­ters oder der Be­wirt­schafter­in sind.

3 Pro Baum nach Ab­satz 2 wird eine Are an­ge­rech­net. Pro Be­wirt­schaftungs­par­zel­le kön­nen höch­stens 100 Bäume pro Hek­tare an­ge­rech­net wer­den. Höch­stens die Hälfte des er­forder­li­chen An­teils an Bio­diversitäts­förder­flächen darf durch die An­rech­nung von Bäumen er­füllt wer­den.

4 Höch­stens die Hälfte des er­forder­li­chen An­teils an Bio­diversitäts­förder­flächen darf durch die An­rech­nung von ein­jähri­gen Blüh­streifen für Be­stäuber und ande­re Nütz­linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) er­füllt wer­den.