Art. 15 RPG
Bauzonen > Grösse
1 Die Bau­zonen sind so fest­zulegen, dass sie dem voraussicht­lichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.

2 Überdimensionierte Bau­zonen sind zu reduzieren.

3 Lage und Grösse der Bau­zonen sind über die Gemeinde­grenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raum­planung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolge­flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

4 Land kann neu einer Bau­zone zugewiesen werden, wenn:

a. es sich für die Überbauung eignet;

b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungs­reserven in den bestehenden Bau­zonen voraussicht­lich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c. Kultur­land damit nicht zerstückelt wird;

d. seine Verfügbarkeit rechtlich sicher­gestellt ist; und

e. damit die Vorgaben des Richt­plans umgesetzt werden.

5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richt­linien für die Zuweisung von Land zu den Bau­zonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bau­zonen.

Grösse, Art. 32 RPV