Art. 32 RPV
Bauzonen > Grösse
1 Die kanto­nale Behörde wacht darüber, dass das Gemein­wesen seine Erschliessungs­aufgaben erfüllt und bei Bedarf die Erschliessung etappiert.

2 Im Kanton dürfen insgesamt nicht mehr Bau­zonen erschlossen sein, als unter Annahme eines Wachstums gemäss dem mittleren Szenario des BFS für die Bevölkerungs­entwicklung für die jeweils nächsten 15 Jahre benötigt werden.

3 Die kanto­nale Behörde prüft, ob in den Fällen, in denen die Bau­zonen durch das Gemein­wesen nicht innerhalb der im Erschliessungs­programm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungs­pläne angepasst werden müssen.