Art. 84 BauR
Reservegebiet
1 Als Reserve­gebiet werden im Sin­ne einer Richt­plan­fest­setzung jene Gebiete be­zeichnet, wel­che für eine lang­fristige räum­liche Ent­wicklung be­stimmt sind. Deren Nutzung wird bei Be­darf durch ein ordent­liches Ein­zonungs­verfah­ren festge­setzt.

2 Bis zum Er­lass einer Nutzungs­zone gelten für die Reserve­gebiete die Bestim­mungen der Land­wirt­schafts­zone.

3 Zonen­erweiter­ungen sind grund­sätz­lich in den Reserve­gebieten vorzu­nehmen.

Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan