Art. 84 BauR Reservegebiet |
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1 Als Reservegebiet werden im Sinne einer Richtplanfestsetzung jene Gebiete bezeichnet, welche für eine langfristige räumliche Entwicklung bestimmt sind. Deren Nutzung wird bei Bedarf durch ein ordentliches Einzonungsverfahren festgesetzt. 2 Bis zum Erlass einer Nutzungszone gelten für die Reservegebiete die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 3 Zonenerweiterungen sind grundsätzlich in den Reservegebieten vorzunehmen. |
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |