Art. 80 BauR Unterirdische Erschliessungs- und Verladezone |
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1 Diese Zone ist vollumfänglich mit der Landschaftsschutzzone und, die Waldfläche ausgenommen, mit der Landwirtschaftszone überlagert. 2 In der unterirdischen Erschliessungs- und Verladezone dürfen Erschliessungs- und Aufbereitungsanlagen sowie Verladeeinrichtungen für die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone erstellt werden. 3 Die Erstellung von oberirdisch erforderlichen Bauten und Anlagen wie Brücke über den Dornibach, Portalbauwerk, Flucht-, Lüftungs- und Rettungsbauwerke ist im Rahmen des Zonenzweckes zulässig. Die entsprechenden Bauten und Anlagen haben sich gut in das bestehende Landschaftsbild einzufügen. |
Bauzonen, § 18 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |