Art. 80 BauR
Unter­irdische Erschliessungs- und Verlade­zone
1 Diese Zone ist voll­umfäng­lich mit der Land­schafts­schutz­zone und, die Wald­fläche ausgenom­men, mit der Land­wirt­schafts­zone über­lagert.

2 In der unter­irdischen Erschlies­sungs- und Verlade­zone dür­fen Erschlies­sungs- und Auf­bereitungs­anlagen sowie Verlade­einrichtungen für die Untertag­abbau- und unter­irdische Ab­lagerungs­zone er­stellt werden.

3 Die Er­stellung von ober­irdisch erforder­lichen Bauten und An­lagen wie Brücke über den Dorni­bach, Portal­bau­werk, Flucht-, Lüftungs- und Rettungs­bau­werke ist im Rah­men des Zonen­zweckes zu­lässig. Die ent­sprechen­den Bauten und An­lagen haben sich gut in das bestehen­de Land­schafts­bild einzu­fügen.

Bauzonen, § 18 PBG
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan