Art. 79 BauR
Erschliessungs- und Verlade­zone
1 Diese Zone ist voll­umfäng­lich mit der Land­schafts­schutz­zone über­lagert.

2 In der Erschlies­sungs- und Verlade­zone sind ober­irdische Erschlies­sungs- und Verlade­anlagen für die Untertag­abbau- und unter­irdische Ablagerungs­zone zu­lässig, insbe­sondere Bauten und An­lagen für den Schiffs­verlad sowie für Service­zufahrten ein An­schluss an das Strassen­netz. Die ent­sprechen­den Bauten und An­lagen haben sich gut in das bestehen­de Land­schafts­bild einzu­fügen.

3 Die Ab­lagerung und die Auf­bereitung von Gesteins­material und Fremd­material ist in der Erschlies­sungs- und Verlade­zone nicht ge­stattet.

Bauzonen, § 18 PBG
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan