Art. 79 BauR Erschliessungs- und Verladezone |
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1 Diese Zone ist vollumfänglich mit der Landschaftsschutzzone überlagert. 2 In der Erschliessungs- und Verladezone sind oberirdische Erschliessungs- und Verladeanlagen für die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone zulässig, insbesondere Bauten und Anlagen für den Schiffsverlad sowie für Servicezufahrten ein Anschluss an das Strassennetz. Die entsprechenden Bauten und Anlagen haben sich gut in das bestehende Landschaftsbild einzufügen. 3 Die Ablagerung und die Aufbereitung von Gesteinsmaterial und Fremdmaterial ist in der Erschliessungs- und Verladezone nicht gestattet. |
Bauzonen, § 18 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |