Art. 78 BauR Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone |
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1 Diese Zone ist vollumfänglich mit der Landschaftsschutzzone und, die Waldfläche ausgenommen, mit der Landwirtschaftszone überlagert. 2 Die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone dient grundsätzlich dem Untertagabbau von Gesteinen (Kavernen). In den Kavernen ist die Ablagerung von Inertstoffen namentlich von unverschmutztem Aushub-, Abraum-, Tunnel- und Stollenmaterial gestattet. Die Einlagerung von Reststoffen und auf Reaktordeponien zulässigen Materialien ist nicht gestattet. Die Ablagerungsmaterialien sind in einem separaten Verfahren unter Leitung der Gemeinde zu bestimmen. Für die Ablagerung von Fremdmaterial sind insbesondere die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) zu beachten. Vorbehalten bleibt bezüglich Ablagerungsmaterialien das Mitspracherecht des Bundesamtes für Strassenbau. Zeitlich begrenzte Zwischennutzung wie touristische und kulturelle Veranstaltungen, Einlagerung von Kulturgütern usw. können im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden. 3 Die Untertagabbau- und unterirdische Ablagerungszone ist in Abbauphasen mit Angaben über Raum, Zeit und Menge des Abbaus aufzuteilen. Die Abbauphasen werden in der Baubewilligung festgelegt. 4 Die Freigabe jeder Abbauphase ist bewilligungspflichtig. Die zuständige kantonale Behörde hört vorgängig den Kanton Uri sowie die Gemeinde Morschach an. 5 Die Erstellung von oberirdisch erforderlichen Bauten und Anlagen wie Portalbauwerk, Flucht-, Lüftungs- und Rettungsbauwerke ist im Rahmen des Zonenzweckes zulässig. Die entsprechenden Bauten und Anlagen haben sich gut in das bestehende Landschaftsbild einzufügen. 6 Die Sicherheit und Stabilität des Gebirges im Bereich der Untertagabbau- und unterirdischen Ablagerungszone ist mittels Sicherheitskonzept (inkl. Sondierbohrungsprogramm) vor Abbaubeginn im Rahmen des Baubewilligungs- und Konzessionsverfahrens nachzuweisen bzw. zu gewährleisten. Darin sind insbesondere die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den bestehenden und geplanten Tunnelbauten sowie zur Oberfläche festzulegen. 7 Die Kosten für die Feinerschliessung (Verkehrswege, Werkleitungen) dieser Zone gehen vollumfänglich zulasten der Anlagenbetreiber. 8 Die An- und Abtransporte haben in der Betriebsphase per Schiff zu erfolgen. In der Erschliessungsphase sind Strassentransporte zulässig. 9 Die Gesuchsteller bzw. Anlagenbetreiber haben für das Gebiet des Teilzonenplanes Läntigen im Rahmen des Baubewilligungs- und Konzessionsverfahrens einen Quellenkataster (inkl. Angaben über die Ergiebigkeit) zu erstellen. Weiter haben sie die privaten und öffentlichen Wasserversorgungen der Gemeinden Morschach und Sisikon, sofern sie durch diese Quellen gespiesen werden, bei Störungen auf eigene Kosten zu gewährleisten. Diesbezüglich ist ein Wasser- Notversorgungskonzept mit Funktionsnachweis vorgängig der Genehmigung der Nutzungsplanung zu erstellen bzw. der Gemeinde vorzulegen. Die entsprechende Sicherstellung muss im Rahmen des Baubewilligungs- und Konzessionsverfahrens erfolgen. 10 Für Schäden an bestehenden Quellen sowie an Flur, Wald und Gebäude, verursacht durch den Untertagabbau, sind die Anlagenbetreiber haftbar. 11 Bei Störungen der Wasserversorgung und Schäden an bestehenden Quellen sowie bei Schäden an Flur, Wald und Gebäude liegt die Beweislast bei den Anlagenbetreibern. |
Bauzonen, § 18 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |