Art. 77 BauR
Ablagerungszone
1 Die Ab­lagerungs­zone ist für die vor­über­gehende Ab­lagerung von un­verschmutz­tem Aus­hub und Abraum­material bestimmt.

2 Es gelten die über­geordne­ten Vor­schriften bezüg­lich Gewässer- und Umwelt­schutz so­wie die Bestim­mungen der techni­schen Ver­ordnung über Ab­fälle (TVA).

Bauzonen, § 18 PBG
Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR
Bauzonenplan
Landschaftszonenplan