Art. 77 BauR Ablagerungszone |
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1 Die Ablagerungszone ist für die vorübergehende Ablagerung von unverschmutztem Aushub und Abraummaterial bestimmt. 2 Es gelten die übergeordneten Vorschriften bezüglich Gewässer- und Umweltschutz sowie die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA). |
Bauzonen, § 18 PBG Empfindlichkeitsstufen, Art. 33 BauR Bauzonenplan Landschaftszonenplan |