Art. 74 BauR
Zone für öffent­liche Bauten und An­lagen
1 Die Zone für öffent­liche Bauten und An­lagen ist für Bauten und An­lagen be­stimmt, die öffent­lichen Zwecken die­nen.

2 Die Bauten haben sich in ihrer Grös­se der an­grenzen­den Über­bauung anzu­passen. Gegen­über an­grenzen­den Bau­zonen sind deren Abstands­bestim­mungen mass­gebend.

3 Das für öffent­liche Bauten und An­lagen be­stimmte Land darf nicht mehr ander­weitig über­baut werden. An be­stehenden zonen­fremden Bauten und An­lagen dür­fen nur die zum Unter­halt erforder­lichen Arbeiten vorge­nommen werden.

Zone für öffentliche Bauten, Art. 75k BauR
Bauzonen, § 18 PBG
Abtretungspflicht, § 32 PBG
Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG
Übernahmepflicht, § 34 PBG
Bauzonenplan