Art. 74 BauR Zone für öffentliche Bauten und Anlagen |
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1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentlichen Zwecken dienen. 2 Die Bauten haben sich in ihrer Grösse der angrenzenden Überbauung anzupassen. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsbestimmungen massgebend. 3 Das für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden zonenfremden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. |
Zone für öffentliche Bauten, Art. 75k BauR Bauzonen, § 18 PBG Abtretungspflicht, § 32 PBG Eigentumsbeschränkung, § 33 PBG Übernahmepflicht, § 34 PBG Bauzonenplan |