Art. 63 BauR
Talseitig sichtbare Geschosse
1 In Hang­lagen darf ein Unter­geschoss tal­seits als Sockel­geschoss in Er­scheinung treten. Die maxi­male An­zahl tal­seits sicht­barer Ge­schosse ge­mäss Art. 75 BauR darf da­bei je­doch nicht über­schritten werden.

2 Als tal­seits sicht­bare Geschos­se werden alle Voll­geschosse und die in voller Höhe und Breite in Er­scheinung tre­tenden Unter­geschosse ge­zählt. Das ge­staltete Ter­rain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter ober­kant Fuss­boden des Unter­geschos­ses liegen.

3 Die Frei­legung zu­sätz­licher Unter­geschos­se oder Teile da­von so­wie die Vor­staffelung von wei­teren tal­seits frei­liegenden Unter­geschos­sen sind nicht zu­lässig.

4 Bei spezi­ellen Gelände­verhält­nissen kann der Gemeinde­rat in den Wohn­zonen die zu­sätz­liche Frei­legung von Garagen ge­statten, wenn diese gegen­über der tal­seitigen Fas­sade um minde­stens 3.0 m vorge­staffelt werden und maxi­mal 6.0 m breit in Er­scheinung treten.

Untergeschoss, Art. 50 BauR