Art. 63 BauR Talseitig sichtbare Geschosse |
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1 In Hanglagen darf ein Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss in Erscheinung treten. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Art. 75 BauR darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 2 Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses liegen. 3 Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen sind nicht zulässig. 4 Bei speziellen Geländeverhältnissen kann der Gemeinderat in den Wohnzonen die zusätzliche Freilegung von Garagen gestatten, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 6.0 m breit in Erscheinung treten. |
Untergeschoss, Art. 50 BauR |