Art. 47 BauR
Landfläche
1 Die an­rechen­bare Land­fläche ist die von der Bau­eingabe er­fasste zusammen­hängende Fläche, so­weit sie in Bezug auf die Aus­nützung noch nicht bean­sprucht ist und in der Bau­zone liegt.

2 Nicht ange­rechnet werden:

a) rechts­kräftig ausge­schiedene Schutz­zonen so­wie offene Gewässer und Wald;

b) die für die Grob­erschlies­sung not­wendigen Fahr­bahn­flächen, so­weit es sich nicht um eigent­liche Haus­zufahrten handelt;

c) projektierte Verkehrs­anlagen, für deren Fest­legung das gesetz­lich vorge­sehene Ver­fahren einge­leitet oder durchge­führt worden ist.

3 Wird für den Bau oder die Korrektion von Kantons- oder Gemeinde­strassen (inkl. Trottoirs sowie projekt­beglei­tende Fuss- und Velo­wege) Boden an den Kanton bzw. an die Gemeinde unent­geltlich oder gegen eine ermäs­sigte Entschädigung abge­treten, so kann die abge­tretene Land­fläche zur anrechen­baren Land­fläche ge­zählt werden.

Grafik: Landfläche, Anh BauR
Messweise, § 31 VVzPBG