Art. 47 BauR Landfläche |
---|
1 Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2 Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) die für die Groberschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. 3 Wird für den Bau oder die Korrektion von Kantons- oder Gemeindestrassen (inkl. Trottoirs sowie projektbegleitende Fuss- und Velowege) Boden an den Kanton bzw. an die Gemeinde unentgeltlich oder gegen eine ermässigte Entschädigung abgetreten, so kann die abgetretene Landfläche zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden. |
Grafik: Landfläche, Anh BauR Messweise, § 31 VVzPBG |