§ 15 GSW Bewilligung von Bauprojekten, Baufreigabe |
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1 Neu- und Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen unterliegen dem Baubewilligungsverfahren. 2 Die Baudirektion erteilt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden und nach Abschluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für kantonale Strassen und Wege; der Gemeinderat jene für gemeindliche Strassen und Wege. 3 Baubewilligung und Kreditbeschluss sind Voraussetzungen für die Baufreigabe. |
Kredite, § 7 StrRegl |