§ 15 GSW Bewilligung von Bauprojekten, Baufreigabe
1 Neu- und Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen unterliegen dem Baubewilligungsverfahren.

2 Die Baudirektion erteilt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden und nach Abschluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für kantonale Strassen und Wege; der Gemeinderat jene für gemeindliche Strassen und Wege.

3 Baubewilligung und Kreditbeschluss sind Voraussetzungen für die Baufreigabe.

Kredite, § 7 StrRegl