§ 45 StraG
Bestandesgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Absatz 1 StraG.

2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen.

Ausnahmen, § 42 StraG