§ 45 StraG Bestandesgarantie |
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1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Absatz 1 StraG. 2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen. |
Ausnahmen, § 42 StraG |