§ 42 StraG
Ausnahmen
1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 StraG bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.

2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung.

Strassenabstand, § 40 StraG
Strassenabtand, § 41 StraG