Art. 39 BauR Ermittlung Gebäudehöhe |
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1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2 Nicht berücksichtigt werden: a) Die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden, b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen, c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind. 3 Bei Dachneigungen über 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 4 Die Gebäudehöhe wird für jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhäusern. |
Attikageschoss, Art. 37 BauR Fassadenlänge, Art. 49 BauR Gebäudehöhe, § 60 PBG > im Gestaltungsplan, Art. 115 BauR > in Gewerbezonen G, Art. 82 BauR Grafik 1: Gebäudehöhe, Anh BauR Grafik 2: Gebäudehöhe, Anh BauR |