Art. 39 BauR
Ermittlung Gebäudehöhe
1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.

2 Nicht berücksichtigt werden:

a) Die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden,

b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen,

c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind.

3 Bei Dachneigungen über 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.

4 Die Gebäudehöhe wird für jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhäusern.

Attikageschoss, Art. 37 BauR
Fassadenlänge, Art. 49 BauR
Gebäudehöhe, § 60 PBG
> im Gestaltungsplan, Art. 115 BauR
> in Gewerbezonen G, Art. 82 BauR
Grafik 1: Gebäudehöhe, Anh BauR
Grafik 2: Gebäudehöhe, Anh BauR