Art. 15 RPG
Bauzonen
1 Die Bau­zonen sind so festzu­legen, dass sie dem voraus­sicht­lichen Bedarf für 15 Jahre ent­sprechen.

2 Über­dimensionierte Bau­zonen sind zu redu­zieren.

3 Lage und Grösse der Bau­zonen sind über die Gemeinde­grenzen hinaus abzu­stimmen; dabei sind die Ziele und Grund­sätze der Raum­planung zu be­folgen. Insbe­sondere sind die Frucht­folge­flächen zu er­halten sowie Natur und Land­schaft zu schonen.

4 Land kann neu einer Bau­zone zuge­wiesen werden, wenn:

a. es sich für die Über­bauung eignet;

b. es auch im Fall einer konse­quenten Mobilisie­rung der inneren Nutzungs­reserven in den be­stehenden Bau­zonen voraus­sichtlich inner­halb von 15 Jahren be­nötigt, er­schlossen und über­baut wird;

c. Kultur­land damit nicht zer­stückelt wird;

d. seine Verfüg­barkeit recht­lich sicher­gestellt ist; und

e. damit die Vor­gaben des Richt­plans umge­setzt werden.

5 Bund und Kantone er­arbeiten zu­sammen techni­sche Richt­linien für die Zu­weisung von Land zu den Bau­zonen, nament­lich die Berechnung des Bedarfs an Bau­zonen.

> Förderung der Verfügbarkeit, Art. 15a RPG
> Übergangsbestimmungen, Art. 38a RPG
> Übergangsbestimmungen, Art. 52a RPV