Art. 15a RPG
Bauzonen > Förderung der Verfügbarkeit
1 Die Kantone treffen in Zusammen­arbeit mit den Gemeinden die Mass­nahmen, die not­wendig sind, um die Bau­zonen ihrer Bestim­mung zuzu­führen, insbe­sondere boden­recht­liche Mass­nahmen wie Land­umlegungen (Art. 20).

2 Das kanto­nale Recht sieht vor, dass, wenn das öffent­liche Interesse es recht­fertigt, die zu­ständige Behörde eine Frist für die Über­bauung eines Grund­stücks setzen und, wenn die Frist un­benützt ver­streicht, bestimmte Mass­nahmen an­ordnen kann.