§ 38 EGzGSchG Abgeltungen und Beiträge: Verfall und Rückforderung |
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1 Die Zusicherungen von Beiträgen des Kantons an Abwasseranlagen verfallen nach fünf Jahren, sofern innert dieser Frist das Vorhaben nicht ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird. 2 Zu Unrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird. 3 Die Ansprüche des Kantons aus Rückforderung verjähren zehn Jahre nach ihrer Entstehung. |
Verwirkung, § 21 VVzGSchG |