§ 21 VVzGSchG
Verwirkung des Beitragsanspruchs
1 Wird ein Vorhaben vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages in Angriff genommen, so verfällt der Beitragsanspruch.

2 Das Umweltdepartement kann auf begründetes Gesuch hin einen vorzeitigen Arbeitsbeginn bewilligen (§ 37 Abs. 2 EGzGSchG).