§ 21 VVzGSchG Verwirkung des Beitragsanspruchs |
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1 Wird ein Vorhaben vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages in Angriff genommen, so verfällt der Beitragsanspruch. 2 Das Umweltdepartement kann auf begründetes Gesuch hin einen vorzeitigen Arbeitsbeginn bewilligen (§ 37 Abs. 2 EGzGSchG). |