§ 27 GSW Baulicher und betrieblicher Unterhalt |
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1 Der bauliche Unterhalt umfasst alle baulichen Massnahmen zur Instandstellung, Verstärkung oder Erneuerung der Strasse oder des Weges. 2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle übrigen Unterhaltsarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung einer möglichst dauernden Betriebsbereitschaft wie Reinigungs-, Kontroll-, Pflege- und kleinere Reparaturarbeiten sowie einen umweltgerechten Winterdienst. |