§ 71 VPBG Formelle Enteignung > Entschädigungsverteilung |
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1 Können sich die Parteien über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft die Schätzungskommission unter Beizug des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) einen Verteilungsplan. Die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden. 2 Die Schätzungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen unter Anzeige an die Beteiligten auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben. 3 Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen und den Verteilungsplan. |