§ 42 VPBG Gemeindliche Bauvorschriften > Zulässigkeit gemeindlicher Regelungen |
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1 Die Gemeinden dürfen in den nachfolgenden Bereichen keine weiteren Regelungen in ihre Bauordnungen aufnehmen: a) Wohnhygiene (§ 6); b) sämtliche Bereiche dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich Abweichungen zugelassen sind. 2 Die Gemeinden können bei den nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung in Berücksichtigung ihrer topographischen Besonderheiten in ihren Bauordnungen abweichende Vorschriften erlassen: a) Terrainveränderungen ohne Stützmauern (§ 12); b)Terrainveränderungen mit Stützmauern (§ 13). |