§ 17 VPBG
Mindest­nutzungs­anteil

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
1 Wo Min­dest­nut­zungs­an­tei­le gel­ten, sind sie pro Ge­bäu­de als Ver­hält­nis der zweck­be­stimm­ten Ge­schoss­flä­chen zur ge­sam­ten an­zu­rech­nen­den Ge­schossflä­che zu er­mit­teln. Für die­se Be­rech­nung al­lein sind die Dach­ge­schoss­flä­chen an­re­chen­bar. Wo die Bau­mas­sen­zif­fer gilt, sind die Min­dest­nut­zungs­an­tei­le nach dem Bau­vo­lu­men in Ku­bik­me­tern zu be­stim­men.

2 Die Über­tra­gung von Nut­zungs­an­tei­len in­ner­halb ei­nes Quar­tiers ist zu­läs­sig, so­fern kei­ne öf­fent­li­chen In­te­res­sen ent­ge­gen ste­hen. Er­folgt sie un­ter Ein­be­zug zwei­er oder meh­re­rer Grund­stücke, müs­sen die­se Zo­nen glei­cher Nut­zung an­ge­hö­ren.

3 Der Ge­mein­de­rat kann bei be­son­de­ren Ver­hält­nis­sen die Min­dest­nut­zungs­an­tei­le re­du­zie­ren oder auf sie ver­zich­ten.
§ 41 VPBG
Mindest­nutzungs­anteil

! Rechtskräftiges Baurecht !
1 Wo Min­dest­nut­zungs­an­tei­le gel­ten, sind sie pro Ge­bäu­de als Ver­hält­nis der zweck­be­stimm­ten Ge­schoss­flä­chen zur ge­sam­ten an­zu­rech­nen­den Ge­schoss­flä­che zu er­mit­teln. Wo die Bau­mas­sen­zif­fer gilt, sind die Min­dest­nut­zungs­an­tei­le nach dem Bau­vo­lu­men in Kubik­me­tern zu be­stim­men.

2 Die Über­tra­gung von Nut­zungs­an­tei­len in­ner­halb ei­nes Quar­tiers ist zu­läs­sig, so­fern kei­ne öf­fent­li­chen In­te­res­sen ent­ge­gen ste­hen. Er­folgt sie un­ter Ein­be­zug zwei­er oder mehr­er­er Grund­stücke, müs­sen die­se Zo­nen glei­cher Nut­zung an­ge­hö­ren.

3 Der Ge­mein­de­rat kann bei be­son­de­ren Ver­hält­nis­sen die Min­dest­nut­zungs­an­teile re­du­zie­ren oder auf sie ver­zich­ten.